Koolumne „Lächeln erlaubt“
Trendletter Nachtleben Berlin
Serie: Knigge für nachts, Teil 2
Verhaltensmassregeln sind eine schöne Sache. Für den Leser, weil man sich
entweder nach Regeln richten kann oder sie vollkommen konsequenzenlos missachten
kann und beides hat ja zu Recht seine Anhänger. Für den Autor sind
Verhaltensmassregeln noch schöner, denn er kann nach Herzenslust mit
Vorschriften um sich werfen und sich so im Gefühl suhlen, er habe etwas zur
Verbesserung der Welt im eigenen Sinne beigetragen. Dazu kann man sich freuen,
wenn die Regeln beachtet werden und sich wunderbar erbosen, wenn sie nicht
eingehalten werden und ich erbose mich doch so gerne. Wegen dieser
Win-Win-Win-Situation ist die Serie Knigge für Nachts als 738teilige Serie
angelegt. Teil zwei folgt unten, er beschäftigt sich heute mit besonders
schwierigen, sozialen Randthemen.
+++Umgang mit Bettlern+++
Bettlern gibt man grundsätzlich Geld, die Summe sollte der Höhe entsprechen, die
man sowieso verliert, weil man betrunken vergisst, die letzten zwei Pfandgläser
zurück zur Bar zu bringen. Man gibt jedoch nicht allen Bettlern Geld, eine
Entscheidung macht man von der eigenen finanziellen Situation, von der
Höflichkeit des Bettelnden und vom subjektiven Eindruck der Not abhängig.
FDP-Wähler sollten Bettlern nur heimlich Geld geben, sonst nimmt ihr Image
Schaden. Die Sonderform des Bettlers, der Rosenverkäufer, wird freundlich, aber
bestimmt fortgeschickt, denn während ehrliches Betteln oder der Verkauf
sinnvoller Güter eine durchaus okaye Tätigkeit ist, sollte die Tarnbettelei des
Rosenverkäufertums so schnell wie möglich ihr Ende finden.
+++Umgang mit geschlechtlich Tätigen in drei Teilen+++
Seit es in Clubs und Bars dunkle Ecken gibt, also seit immer, existiert der
Trugschluss einiger, Dämmerlicht reiche, um sexuelle Handlungen und
Beinahe-Zusammenstösse einigermassen privat zu halten. Wie das Wort
„Trugschluss" bereits impliziert, ist das falsch und deshalb hat es der
Nachttourist oft mit öffentlich im Halbdunkel knutschenden, fummelnden oder
vögelnden Personen zu tun. Auch Darkrooms sind gar nicht so dark, wie der Name
es vermuten lässt.
+++1. Umgang mit Knutschenden+++
Bis zur Machtübernahme der Taliban oder der US-amerikanischen christlichen
Fundamentalisten ist Knutschen eine vollkommen normale Beschäftigung in der
Öffentlichkeit. Knutschende Menschen ignoriert man daher einfach, geraten sie
zufällig ins Blickfeld, schaut man exakt anderthalb Sekunden dorthin, also
genausolange, wie man zigarettenanzündende Personen ansehen würde. Eine Ausnahme
bilden schwule und lesbische Knutschende, wenn man selbst einen äusserst
verkrampften Umgang mit Homosexuellen pflegt, man kann dann auf die Regeln für
Fummelnde übergehen.
+++2. Umgang mit Fummelnden+++
Zunächst eine Definition: Im Sinne unser aller Sexualerziehung durch die
Fickfachpostille BRAVO bedeutet Fummeln Petting, und das wiederum heisst alles
ausser dem, was eine beliebige Vorsilbe trägt, die durch „–verkehr" ergänzt
wird. Fummelnde Menschen schaut man freundlich interessiert an, vermeidet aber
das Überschreiten der Grenze zum Starren. Ebenso ist eine Verlangsamung des
Gangs, nicht aber das Stehenbleiben regelkonform. Wenn mit der eigenen Würde
oder dem, was beim Kampf zwischen Stolz und Notgeilheit übrigblieb, vereinbar,
so kann man den Ort des Geschehens beliebig oft passieren und dabei jeweils
freundlich interessiert dorthinschauen. Jede Interaktion mit den Fummelnden ist
selbstverständlich streng untersagt, ausser es handelt sich bei einem der beiden
(oder beiden) um den (oder die) eigenen Lebenspartner.
+++3. Umgang mit Vögelnden+++
Als Vögelnde im weiteren Sinne gelten auch Personen, die
a) Oralverkehr ausüben (auch 69 und Götz-von-Berlichingen-Variante)
b) Versuchen zu vögeln, aber es etwa aus Trunkenheit nicht schaffen
c) Die Punkte a und b vereinen
Bei offensichtlich Vögelnden (ausschlaggebend in Zweifelsfällen ist die
repetitive Bewegung, bekannt aus Funk und Fernsehen) muss vom Beobachter
zunächst unvoreingenommen geprüft werden, ob es sich um einen Ort handelt, der
mit Abgeschiedenheit oder versuchter Abgeschiedenheit zu beschreiben ist.
Verhält es sich so, dann gelten die gleichen Regeln wie für Fummelnde. Im
gegenteiligen Fall drehen sich einige, aber nicht alle Regeln um. Gleich bleibt
das vollständige Verbot der physischen Interaktion mit oben beschriebenen
Ausnahmen, in Ergänzung von offensichtlich bewusstlosen oder unwilligen Personen
(Interaktionspflicht!). Ansonsten bei offen und unabgeschieden freiwillig
vögelnden Personen sowohl das Starren wie auch der je nach Temperament
aufmunternde oder anfeuernde Zwischenruf gestattet. Situationsabhängig können
auch Stellungswünsche vorgetragen werden. Alle verschämten Verdeckungsversuche
des eigenen Voyeurismus, bei Zwotens (Knutschende) noch Pflicht, können hier
hemmungslos fallengelassen werden. Ausnahme ist das Anfertigen von Ton- oder
Bilddokumenten, für das in jedem Fall eine schriftliche Genehmigung des
vögelnden Pärchens vorliegen muss. Obwohl der Zwischenruf durchaus gestattet
ist, sollte von Spott oder Gejohle abgesehen werden, da dies oft genug zum
ersatzlosen Abbruch der unterhaltsamen Vorführung führt.
Sascha Lobo