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Sascha Lobo | Oktober 05

Koolumne „Lächeln erlaubt“

Trendletter Nachtleben Berlin
Serie: Knigge für nachts, Teil 2

Verhaltensmassregeln sind eine schöne Sache. Für den Leser, weil man sich entweder nach Regeln richten kann oder sie vollkommen konsequenzenlos missachten kann und beides hat ja zu Recht seine Anhänger. Für den Autor sind Verhaltensmassregeln noch schöner, denn er kann nach Herzenslust mit Vorschriften um sich werfen und sich so im Gefühl suhlen, er habe etwas zur Verbesserung der Welt im eigenen Sinne beigetragen. Dazu kann man sich freuen, wenn die Regeln beachtet werden und sich wunderbar erbosen, wenn sie nicht eingehalten werden und ich erbose mich doch so gerne. Wegen dieser Win-Win-Win-Situation ist die Serie Knigge für Nachts als 738teilige Serie angelegt. Teil zwei folgt unten, er beschäftigt sich heute mit besonders schwierigen, sozialen Randthemen.

+++Umgang mit Bettlern+++
Bettlern gibt man grundsätzlich Geld, die Summe sollte der Höhe entsprechen, die man sowieso verliert, weil man betrunken vergisst, die letzten zwei Pfandgläser zurück zur Bar zu bringen. Man gibt jedoch nicht allen Bettlern Geld, eine Entscheidung macht man von der eigenen finanziellen Situation, von der Höflichkeit des Bettelnden und vom subjektiven Eindruck der Not abhängig. FDP-Wähler sollten Bettlern nur heimlich Geld geben, sonst nimmt ihr Image Schaden. Die Sonderform des Bettlers, der Rosenverkäufer, wird freundlich, aber bestimmt fortgeschickt, denn während ehrliches Betteln oder der Verkauf sinnvoller Güter eine durchaus okaye Tätigkeit ist, sollte die Tarnbettelei des Rosenverkäufertums so schnell wie möglich ihr Ende finden.

+++Umgang mit geschlechtlich Tätigen in drei Teilen+++
Seit es in Clubs und Bars dunkle Ecken gibt, also seit immer, existiert der Trugschluss einiger, Dämmerlicht reiche, um sexuelle Handlungen und Beinahe-Zusammenstösse einigermassen privat zu halten. Wie das Wort „Trugschluss" bereits impliziert, ist das falsch und deshalb hat es der Nachttourist oft mit öffentlich im Halbdunkel knutschenden, fummelnden oder vögelnden Personen zu tun. Auch Darkrooms sind gar nicht so dark, wie der Name es vermuten lässt.

+++1. Umgang mit Knutschenden+++
Bis zur Machtübernahme der Taliban oder der US-amerikanischen christlichen Fundamentalisten ist Knutschen eine vollkommen normale Beschäftigung in der Öffentlichkeit. Knutschende Menschen ignoriert man daher einfach, geraten sie zufällig ins Blickfeld, schaut man exakt anderthalb Sekunden dorthin, also genausolange, wie man zigarettenanzündende Personen ansehen würde. Eine Ausnahme bilden schwule und lesbische Knutschende, wenn man selbst einen äusserst verkrampften Umgang mit Homosexuellen pflegt, man kann dann auf die Regeln für Fummelnde übergehen.

+++2. Umgang mit Fummelnden+++
Zunächst eine Definition: Im Sinne unser aller Sexualerziehung durch die Fickfachpostille BRAVO bedeutet Fummeln Petting, und das wiederum heisst alles ausser dem, was eine beliebige Vorsilbe trägt, die durch „–verkehr" ergänzt wird. Fummelnde Menschen schaut man freundlich interessiert an, vermeidet aber das Überschreiten der Grenze zum Starren. Ebenso ist eine Verlangsamung des Gangs, nicht aber das Stehenbleiben regelkonform. Wenn mit der eigenen Würde oder dem, was beim Kampf zwischen Stolz und Notgeilheit übrigblieb, vereinbar, so kann man den Ort des Geschehens beliebig oft passieren und dabei jeweils freundlich interessiert dorthinschauen. Jede Interaktion mit den Fummelnden ist selbstverständlich streng untersagt, ausser es handelt sich bei einem der beiden (oder beiden) um den (oder die) eigenen Lebenspartner.

+++3. Umgang mit Vögelnden+++
Als Vögelnde im weiteren Sinne gelten auch Personen, die
a) Oralverkehr ausüben (auch 69 und Götz-von-Berlichingen-Variante)
b) Versuchen zu vögeln, aber es etwa aus Trunkenheit nicht schaffen
c) Die Punkte a und b vereinen
Bei offensichtlich Vögelnden (ausschlaggebend in Zweifelsfällen ist die repetitive Bewegung, bekannt aus Funk und Fernsehen) muss vom Beobachter zunächst unvoreingenommen geprüft werden, ob es sich um einen Ort handelt, der mit Abgeschiedenheit oder versuchter Abgeschiedenheit zu beschreiben ist. Verhält es sich so, dann gelten die gleichen Regeln wie für Fummelnde. Im gegenteiligen Fall drehen sich einige, aber nicht alle Regeln um. Gleich bleibt das vollständige Verbot der physischen Interaktion mit oben beschriebenen Ausnahmen, in Ergänzung von offensichtlich bewusstlosen oder unwilligen Personen (Interaktionspflicht!). Ansonsten bei offen und unabgeschieden freiwillig vögelnden Personen sowohl das Starren wie auch der je nach Temperament aufmunternde oder anfeuernde Zwischenruf gestattet. Situationsabhängig können auch Stellungswünsche vorgetragen werden. Alle verschämten Verdeckungsversuche des eigenen Voyeurismus, bei Zwotens (Knutschende) noch Pflicht, können hier hemmungslos fallengelassen werden. Ausnahme ist das Anfertigen von Ton- oder Bilddokumenten, für das in jedem Fall eine schriftliche Genehmigung des vögelnden Pärchens vorliegen muss. Obwohl der Zwischenruf durchaus gestattet ist, sollte von Spott oder Gejohle abgesehen werden, da dies oft genug zum ersatzlosen Abbruch der unterhaltsamen Vorführung führt.

Sascha Lobo


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